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Ungeheuerlich: Zwangsarchivierung durch deutsche Nationalbibliothek vernichtet Privatsphäre
Im Verlauf der Bitacle-Recherche stieß ich im Parteibuch-Eintrag auf einen Punkt, der den Ärger mit Contentsammlern harmlos erscheinen lässt und eher nach einem schlechten Aprilscherz klingt als nach Wirklichkeit:
Es geht um das "Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek" (kurz DNBG), das am 28.06.2006 veröffentlicht wurde und jeden Webseitenbetreiber bei 10.000 Euro Strafe verpflichtet, eine stets aktuelle Kopie seiner Webseite unentgeltlich bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern.
Dazu gibt es einen ausführlichen Bericht in der Online-Ausgabe der Süddeutschen ("Jäger des virtuellen Schatzes", 14.09.2006), der sehr bedenkliche Inhalte enthält. Unter anderem sollen auch private, passwortgeschützte Homepages (z. B. Urlaubsfotos, wobei das sicherlich noch die harmlosere Variante ist) Eingang in das digitale Archiv finden. Laut Gesetzestext sind die Homepage-Autoren verpflichtet, dem Archiv eine Kopie ihrer Website zur Verfügung zu stellen. Zitat aus dem SZ-Bericht:
"Die Seite mit privaten Urlaubsfotos etwa, die man nur seinen besten Freunden zeigen will, muss laut Gesetz ebenfalls archiviert werden. „Nicht nur Online-Medien sind Veröffentlichungen. Auch eine private Homepage ist eine Publikation, ob mit Passwort geschützt oder nicht“, sagt Stephan Jockel von der Deutschen Nationalbibliothek. „Sie gehört genauso wie Weblogs und Foren zum kulturellen und geistigen Schaffen unserer Gesellschaft. Eine Pflichtablieferungsverordnung wird den Sammelauftrag noch einmal konkretisieren.“ Bald stehen also auch private Fotos, Texte und Tonaufnahmen in der Nationalbibliothek."
Man muss den Text schon zweimal lesen und kann es danach immer noch nicht glauben. Mit der gleichen Logik könnte man jeden Bürger dazu verdonnern, seine private Korrespondenz dem Archiv zur Verfügung zu stellen, oder Unternehmen verpflichten, ihre Intra- und Extranet-Daten offenzulegen - welcher Unterschied besteht denn zwischen einem Passwortschutz und einer Absicherung via VPN? Was ist mit geschützten Bereichen auf Webseiten z. B. für Kunden? Zählt Privatsphäre gar nichts für die Datensammler?
Die Archivierung läuft bereits.
Geschrieben von Olivia Adler am 26. September 2006 in Webtech | Permalink
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verlinkt am 20.10.2006 18:01:45
Kommentare
Also da Du es ja recherchiert hast, glaube ich Dir das auch, aber ich hätte das gar nicht weiter angeschaut, sondern für ein Fake gehalten. "Bitte reichen Sie Ihr Internet zeitnah zum Archivieren ein. Danke." Da hat wohl wieder jemand Gesetze gemacht, der das Internet nicht verstanden hat? Mein Opa erzählt ja auch jedem, der's hören will, dass ich "beim Internet" arbeite, als wäre das eine Zeitung.
Kommentiert von: Jacqueline Pohl | 26.09.2006 16:32:23
Hi,
es würde mich mal interessieren wie Gerichte zu diesem Thema stehen, da gewisse Dinge aus gutem Grund nur für Freunde zugänglich gemacht werden, also durch Passwortschutz oder so.
Webseiten werden hier bereits archiviert: archive.org
"§14 DBNG (4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen." Aha. Mal sehen, wann die Nationalbibliothek mitbekommt, dass meine Schule eine Homepage hat, und die nicht abgeliefert hat.
Zum Glück steht ja immerhin da, das nur die Nationalbibliothek zum Abmahnen berechtigt ist... Sonst hätten einige Abmahnanwälte wieder etwas zutun. Schließlich ist die Chance einen zu erwischen noch sehr hoch
MfG
Christoph
Kommentiert von: Christoph Viebig | 26.09.2006 19:21:35
Hallo Christoph,
über archive.org hatten wir schon mal berichtet:
http://weblog.internet-pro.de/2006/01/internetrckspie.html
Diesen Archivar kann man aussperren...
Kommentiert von: limone | 26.09.2006 21:06:54
Dieser c't-Artikel informiert über den aktuellen Stand der Umsetzung: http://www.heise.de/ct/06/19/186/default.shtml
Kommentiert von: antiping | 26.09.2006 21:12:28
Man darf halt nicht vergessen, aus welcher Zeit dieses Gesetz stammt. Es ist schlicht für das Internet untauglich und Sites wie archive.org zeigen die Techniken auf, die die Nationalbibliothek verwenden wird müssen, um an ihre Kopien zu kommen. Veränderte Technik müssen auch zu verändertem Verhalten führen - die Pflichtexemplare für die Nationalbibliothek sind bei gedruckten Werken sinnvoll, bei Websites nicht. Das wird entweder ein Gericht oder hoffentlich rechtzeitig vorher auch der Gesetzgeber merken.
Ansonsten verlangt die Nationalbibliothek auch bisher schon bei gedruckten Werken nicht eine Kopie "von allem Gedrucktem", sondern nur von Druckwerken, die im landläufigen Sinne als Veröffentlichung gelten können.
Wer auch immer da in dem SZ-Artikel zitiert wird, schießt maßlos übers Ziel hinaus und will offenbar au anderen Motiven heraus Panik machen.
Kommentiert von: Franz Neumeier | 27.09.2006 08:06:16
Hat eigentlich schon mal jemand § 3 des DNBG gelesen? Es geht - schlimmm genug - nur um öffentlich zur Verfügung gestellte Medienwerke. Mit Paßwort oder VPN nur für wenige Personen zugängliche Werke sind demnach keine Medienwerke nach der Legaldefinition des o.G. Paragrafen. Also nicht heißer essen als kochen.
Kommentiert von: Ronni Hirth | 27.09.2006 15:24:50
Würde das heissen, dass damit auch sämtliche Webmailzugänge samt Inhalten abzuliefern sind??
Kommentiert von: Gast | 28.09.2006 08:46:48
Nunja, abgeliefert muß dein "nichtkörperliches Werk" nicht. Es genügt, es zur Abholung bereit zu stellen. Siehe auch hier: http://www.tiuz.de/nationalbibliothek-rechtliche-fallstricke-fuer-web-20/
Allerdings ist das schon aufwändig genug.
Kommentiert von: Rechtliche Fallstricke | 13.12.2006 19:23:07
